ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  

Lesen Sie hier unsere Bedingungen

§ 1 Definitionen

1.1      Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung bei allen Offerten, Aufträgen und/oder Verträgen zwischen MAEGIS und Käufern, die zum Verkauf und zur Lieferung von Produkten und/oder dem Verrichten (lassen) von Dienstleistungen und deren Ausführung dienen. Abweichungen oder Änderungen von diesen Vorschriften müssen von MAEGIS schriftlich bestätigt werden und gelten ausschließlich für die betreffende Offerte beziehungsweise den betreffenden Auftrag/Vertrag.

1.2      Unter MAEGIS wird verstanden: MAEGIS B.V. mit Sitz in (7532SW) Enschede am Midzomerweg 51. 

1.3      Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist jede (Rechts-)Person, die MAEGIS einen Auftrag zur Lieferung von Gütern oder zur Verrichtung von Dienstleistungen erteilt hat oder erteilen wird, einschließlich deren Mitarbeiter, Vertreter, Bevollmächtigten, Rechtsnachfolgern und Erben.

1.4      „Lieferung“ im Sinne dieser Bedingungen ist die Übergabe einer Sache in den Besitz des Käufers oder im Fall eines Kaufs mit Eigentumsvorbehalt die Übergabe der Sache in die Verfügungsgewalt des Käufers. 

1.5      Eventuelle vom Käufer benutzte allgemeine Bedingungen werden ausdrücklich abgewiesen und sind für MAEGIS nicht verbindlich, sofern sich MAEGIS nicht schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

1.6      Wird eine Bestimmung in diesen allgemeinen Bestimmungen gegenstandslos oder aufgehoben, beeinflusst das die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht und werden Parteien eine andere, diese ersetzende Bestimmung vereinbaren, die weitestgehend der Absicht der gegenstandslosen oder aufgehobenen Bestimmung entspricht.   

1.7      Es steht MAEGIS frei, diese allgemeinen Bedingungen nach eigenem Ermessen einseitig zu ändern. Den geänderten Inhalt wird MAEGIS auf ihrer Website bekannt geben und die geänderten Bedingungen gleichzeitig auf ihrer Website veröffentlichen.  

 

§ 2 Offerten und Preisangaben

2.1      Alle Angebote von MAEGIS sind unverbindlich und 30 Tage gültig, sofern nicht anders angegeben, beginnend am Datum der Offerte oder des Angebots.

2.2      Alle von MAEGIS angegebenen Preise verstehen sich exklusive MwSt. und Versandkosten. 

2.3      Alle in den Preisverzeichnissen, Rundschreiben und Offerten aufgeführten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Abmessungs-, Farbangaben usw. sind nur annähernd maßgebend.

2.4      Von MAEGIS in Katalogen oder sonst wie angegebene Preise sind nicht verbindlich für MAEGIS. Nach dem Zustandekommen eines Vertrags ist MAEGIS berechtigt die vereinbarten Preise zu erhöhen, unter anderem im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von und/oder Zuschlägen auf Frachten, Zolltarifen, Güter- und Grundstoffpreisen, Steuern, Löhnen oder Sozialabgaben, bei Wertminderung der niederländischen und/oder Wertsteigerung ausländischer Valuta sowie bei allen sich preiserhöhend auswirkenden staatlichen Maßnahmen, falls die Lieferung der Güter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vereinbart wurde. Der Käufer hat im Fall einer Annullierung kein Recht auf Schadensersatz.

 

§ 3 Verträge und Änderungen

3.1      MAEGIS ist ausschließlich an schriftliche Vereinbarungen gebunden. Nur der Käufer kann sich gegenüber MAEGIS auf Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem mit MAEGIS geschlossenen Vertrag berufen. MAEGIS ist berechtigt, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen ganz oder teilweise zu übertragen (eventuell an mit ihr verbundene Unternehmen).

3.2      Vom Käufer nach Erteilung eines Auftrags verlangte Änderungen in der Ausführung des Auftrags müssen MAEGIS vom Käufer rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. 

3.3      Änderungen bei einem vom Käufer erteilten Auftrag, egal welcher Art, die mit höheren Kosten als die, mit denen auf Grund der in der ursprünglichen von MAEGIS mitgeteilten Preisangabe gerechnet werden konnte, verbunden sind, gehen zulasten des Käufers. Haben solche Änderungen eine Kostensenkung zur Folge, kann der Käufer kein Recht in Bezug auf eine Senkung des Abnahmepreises herleiten. MAEGIS kann allerdings nach eigenem Ermessen entscheiden, dass diese Änderungen die Zahlung eines niedrigeren Abnahmepreises zur Folge hat.

 

 

§ 4 Lieferung

4.1      Alle von MAEGIS genannten (Liefer-)Fristen wurden nach bestem Wissen auf der Grundlage der Informationen, die beim Vertragsabschluss bei MAEGIS bekannt waren, festgestellt und werden weitestgehend eingehalten; durch die Überschreitung eines genannten (Liefer-)Termins ist MAEGIS nicht in Verzug. MAEGIS ist nicht an (Liefer-)Termine gebunden, die auf Grund von außerhalb ihrer Einflusssphäre liegenden Umständen, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind, nicht mehr eingehalten werden können. Droht die Überschreitung einer Frist, werden MAEGIS und der Käufer dies so schnell wie möglich besprechen. In keinem Fall kann von einer gesetzlichen Verwirkungsfrist gesprochen werden. 

4.2      Die Lieferung findet „ab Enschede“ statt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass MAEGIS die Güter besorgen wird, in diesem Fall findet die Lieferung an die vom Käufer angegebene Adresse statt, wobei die Versandkosten zulasten des Käufers gehen.

4.3      Das Risiko der Güter wird bei der Lieferung an den Käufer übertragen.

 

§ 5  Güter von MAEGIS

5.1      Direkt wahrnehmbarer Schaden oder Mängel müssen vom Käufer bei Ankunft der Güter direkt dem Spediteur auf dem zu den Gütern gehörenden Frachtbrief angegeben beziehungsweise unverzüglich MAEGIS gemeldet werden.

5.2      Beanstandungen in Bezug auf gelieferte Güter müssen MAEGIS innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich und mit Begründung gemeldet werden. Für den Fall, dass die Beanstandung nach billigem Ermessen nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden konnte, gilt eine Frist von acht Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem nach billigem Ermessen der Grund der Beanstandung hätte entdeckt werden können. 

5.3      Ungeachtet des Vorgenannten wird MAEGIS in keinem Fall Beanstandungen akzeptieren, die nach einem Zeitraum von 4 Wochen nach Versand der Güter gemeldet wurden. Im Fall einer nicht rechtzeitigen Meldung einer Beschwerde entfällt jegliche Haftung von MAEGIS und wird davon ausgegangen, dass der Vertrag ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

5.4      MAEGIS behält sich das Recht vor, während eines Zeitraums von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der gelieferten Güter, diese aus eigenem Ermessen ohne Mehrkosten auszuwechseln oder zu ändern, ohne dass dadurch die getroffenen Vereinbarungen und Bedingungen angetastet werden.

5.5      Beanstandungen in Bezug auf die Anzahl gelieferter Collies und/oder Folie und deren Zustand müssen bei der Entgegennahme auf dem Frachtbrief oder der Rechnung notiert beziehungsweise unverzüglich MAEGIS mitgeteilt werden, in Ermanglung dessen verfällt das Recht auf Reklamation.

5.6      Wartungsverpflichtungen von MAEGIS können sich ausschließlich aus einem zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Wartungsvertrag ergeben. 

5.7      Wurde für Güter ein Wartungsvertrag abgeschlossen oder ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass in der Nutzungsvergütung der Güter die Wartung inbegriffen ist, wird der Käufer gemäß der üblichen Vorgehensweise von MAEGIS die an den Gütern festgestellten Mängel detailliert MAEGIS melden. Nach Eingang der Meldung wird MAEGIS nach besten Kräften versuchen die Mängel zu beheben. Die Ergebnisse werden je nach Dringlichkeit auf eine von MAEGIS zu bestimmende Weise und innerhalb eines von MAEGIS zu bestimmenden Zeitraums dem Käufer zur Verfügung gestellt.  

5.8      MAEGIS kann ihre üblichen Tarife und Kosten für die Reparatur in Rechnung stellen, wenn von Benutzerfehlern oder unsachgemäßer Benutzung die Rede ist, oder wenn die Güter von anderen als MAEGIS geändert wurden. 

 

§ 6 Güter von Dritten

6.1      Falls und insofern MAEGIS (standardmäßige) Güter von Dritten an den Käufer liefert oder zur Verfügung stellt, finden, sofern dem Käufer nicht schriftlich von MAEGIS etwas anderes mitgeteilt wurde, hinsichtlich der Güter die Bedingungen dieser Dritten Anwendung. Der Käufer akzeptiert die betreffenden Bedingungen Dritter. 

 

§ 7  Zur Verfügung gestellte Sachen

7.1      Hat MAEGIS dem Käufer bei der Ausführung des Vertrags Sachen von Lieferanten leihweise zur Verfügung gestellt, ist der Käufer verpflichtet, diese Sachen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung im ursprünglichem Zustand, ohne Mängel und unbeschädigt zurückzugeben. Bleibt der Käufer, aus welchem Grund auch immer, nach einer entsprechenden Aufforderung in Verzug, hat MAEGIS das Recht den sich daraus ergebenden Schaden und die Kosten, worunter die Kosten für den Ersatz, beim Käufer geltend zu machen.  

 

§ 8  Verpflichtungen des Käufers

8.1      Der Käufer sorgt rechtzeitig, in jedem Fall aber vor Beginn der Montagearbeiten, für die für das System und die Montagearbeiten sowie die Erprobung benötigten Anschlussmöglichkeiten zur Stromversorgung. Die Kosten für die benötigte Energie gehen zulasten des Käufers.  

8.2      Der Käufer muss dafür sorgen, dass von Dritten auszuführende Arbeiten (wie bautechnische Arbeiten) und/oder Lieferungen, die nicht zu den Montagearbeiten gehören, jedoch für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung der Montagearbeiten durch MAEGIS erforderlich sind, derart und rechtzeitig verrichtet werden, dass die Montagearbeiten keine Verzögerung oder Behinderung erleiden. Falls (zu erwarten ist, dass) es dennoch zu einer Verzögerung im Sinne dieses Artikels kommt, muss der Käufer MAEGIS darüber unverzüglich informieren.

8.3      Verzögert sich der Beginn und Fortgang der Montagearbeiten durch Umständen, für die der Käufer verantwortlich ist, muss der sich eventuell daraus für MAEGIS entstehende Schaden vom Käufer erstattet werden, unter der Voraussetzung, dass dieser Schaden im direkten Zusammenhang mit der Verzögerung steht.  Sowohl der Käufer als auch MAEGIS werden sich bemühen, vorgenannten Schaden weitestgehend zu beschränken. 

8.4      Der Käufer haftet für Schaden an und Verlust von Material, Ersatzteilen oder Werkzeug, die von MAEGIS oder Dritten antransportiert wurden, die MAEGIS bei den Montagearbeiten benutzt und die vom Käufer verwaltet werden, sofern nicht ein solcher Schaden und/oder Verlust von MAEGIS zu vertreten ist.

8.5      Der Käufer erlaubt MAEGIS, im Zeitraum, in dem MAEGIS (Montage- und/oder Wartungs-)Arbeiten ausführt, kostenlos Namensnennung und Reklame am Ort der Montage oder am System anzubringen.

8.6      Der Käufer gewährleistet, dass die bewegliche Sache und/oder Immobilie, an oder in der MAEGIS die Montage verrichtet beziehungsweise verrichten wird, den niederländischen Vorschriften, einschließlich der Bau- und Arbeitsschutzgesetzgebung entsprechen.

8.7      Der Käufer ist verantwortlich und trägt die Kosten für alle im Zusammenhang mit den für die Montage und das System erforderlichen Genehmigungen, Freistellungen sowie den von staatlicher Seite oder von Versorgungsunternehmen geforderten zusätzlichen örtlichen Anforderungen, gestellten Anträge und der dafür zu erstellenden Zeichnungen, die für die Planung des Systems erforderlich sind.  

 

§ 9  Garantie

9.1      Alle Dienstleistungen von MAEGIS werden auf der Grundlage einer Leistungsverpflichtung ausgeführt, sofern und insoweit in der schriftlichen Vereinbarung MAEGIS nicht ausdrücklich ein Ergebnis zugesichert hat und das Ergebnis außerdem mit hinreichender Bestimmtheit beschrieben ist.

9.2      Eventuelle Montagearbeiten fallen unter keine Garantiebestimmungen. 

9.3      Die Garantie wird hinfällig, wenn der Käufer selbst oder ein nicht von MAEGIS selbst autorisierter Dritter Arbeiten an der Anlage oder den Gütern verrichtet hat.

9.4      Wenn MAEGIS zu Unrecht auf ihre Garantieverpflichtung angesprochen wird, zum Beispiel im Falle einer Störung, die durch externe Faktoren wie Staubbildung oder Kabelbruch verursacht wurde oder Störungen, die durch einfaches Eingreifen des Käufers selbst zu beheben sind, beispielsweise durch einen Reset mithilfe der Betriebsanleitung, werden dem Käufer die von MAEGIS verrichteten Arbeiten gemäß dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif berechnet.

9.5      Garantie wird erst gewährt, wenn der Käufer all seine Verpflichtungen aus dem Vertrag und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen erfüllt hat.

9.6      MAEGIS wird bei der Ausführung des Vertrags immer die nötige Sorgfalt walten lassen. 

9.7      MAEGIS garantiert niemals mehr als eine eventuell auf die Güter zutreffende Herstellergarantie. Sofern Güter unter Anwendung einer Herstellergarantie geliefert wurden, kann der Käufer Ansprüche aus dieser Garantie nur gegenüber dem betreffenden Hersteller geltend machen.

9.8      Den unter die Kategorie Maschinen fallenden Gütern (zum Beispiel Drucker und Laminiergeräte) wird während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Lieferung eine Garantie auf Material- und Herstellungsfehler gewährt. Die Garantie beinhaltet, dass MAEGIS nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten Güter reparieren beziehungsweise auswechseln kann. Alle ausgewechselten Güter werden Eigentum von MAEGIS. Die Garantie wird nicht gewährt, wenn die Mängel ganz oder teilweise die Folge von nicht ordnungsgemäßer, unsorgfältiger oder unsachgemäßer Benutzung, von äußerlichen Ursachen wie Brand- oder Wasserschäden sind oder wenn Güter von anderen als MAEGIS geändert wurden oder gewartet werden. Diese Garantie gilt ausschließlich innerhalb der Niederlande. 

 

§ 10  Haftung

10.1      MAEGIS haftet außerhalb der Garantiebestimmungen nicht für irgendeinen Schaden, sofern nicht die Rede von Vorsatz oder grober Schuld von MAEGIS ist.

10.2      Mängel gleich welcher Art in Bezug auf Dienstleistungen Dritter, können niemals von MAEGIS zu vertreten sein.

10.3      MAEGIS haftet nicht für indirekte (Folge-)Schäden, unter anderem Schäden an Dritten, immaterielle Schäden, Betriebsschäden und Schäden an Gütern oder Produkten des Käufers, ungeachtet in welcher anderen Form. 

10.4      Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen Absätzen dieses Artikels beschränkt sich die Haftung von MAEGIS, aus welchem Grund auch immer, auf den Rechnungsbetrag für die gelieferten Güter und/oder Dienstleistungen aus dem (Anfangs-)Vertrag, ungeachtet einer eventuellen regelmäßigen Verlängerung des Vertrages.

10.5      Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen Absätzen dieses Artikels beschränkt sich die Haftung zu jeder Zeit auf den Höchstbetrag des vom Versicherer von MAEGIS im gegebenen Fall auszuzahlenden Betrages, sofern MAEGIS dafür versichert ist.

10.6      Entsteht als Folge ein und desselben Umstandes oder Vorfalls mehr als eine Forderung oder übersteigt die Gesamtheit der verschiedenen Forderungen den versicherten Betrag, werden die Forderungen je nach Umfang gewährt und beglichen.

10.7      Alle Forderungen an MAEGIS verfallen ein Jahr nachdem sie einklagbar geworden sind.

10.8      MAEGIS ist an keine Verpflichtung gebunden, wenn sie daran infolge eines Umstandes gehindert wird, den sie nicht verschuldet hat oder der laut Gesetz, Rechtsgeschäft oder Gewohnheit für sie bindend ist. Folgende Umstände gelten als nicht zu Lasten von MAEGIS: Störungen oder Ausfälle des Internets oder der Telekommunikationsstruktur, Stromausfälle, Streiks, Verkehrs-, Transport- oder Betriebsstörungen, Unruhen, Kriegshandlungen, Krankheit des Personals, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Verzug bei Lieferanten von MAEGIS und Pandemien sowie staatliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den genannten Umständen auferlegt werden und die die Geschäftstätigkeit von MAEGIS einschränken. Im Falle dieser Umstände kann die Erfüllung der Verpflichtungen von MAEGIS ausgesetzt oder der Vertrag von MAEGIS mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise gekündigt werden, wenn die Situation höherer Gewalt länger als neunzig Tage gedauert hat. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Schadenersatz für Schäden, die durch den Umstand, die Aussetzung oder die Auflösung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder noch entstehen werden.

 

§ 11  Annullierungen

11.1      Gibt der Käufer an, dass vereinbarte Aufträge und/oder diesbezügliche Lieferungen nicht ausgeführt werden brauchen, dies ausschließlich nach schriftlicher Mitteilung (worunter auch per E-Mail), wird MAEGIS 30 % des Gesamtauftragswertes in Rechnung stellen, wobei MAEGIS sich das Recht vorbehält, vollständigen Schadensersatz zu fordern.

 

§ 12 Zahlungen

12.1      Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne dass dem Käufer irgendein Recht auf Ermäßigung, Verrechnung oder Aufrechnung zusteht.  

12.2      MAEGIS ist berechtigt, jederzeit die vollständige Vorauskasse des Kaufpreises beziehungsweise irgendeine andere Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, bevor sie mit der Ausführung des Vertrages beginnt beziehungsweise diese fortsetzt. 

12.3      Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist MAEGIS berechtigt die Ausführung des Vertrages auszusetzen. MAEGIS ist nicht zur Erstattung irgendeines daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

12.4      Geht die Zahlung nicht rechtzeitig bei MAEGIS ein, ist der Käufer ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. Der Käufer ist zur Erstattung aller außergerichtlichen Inkassokosten, worunter Kosten für die Verwaltung, Lagerung sowie Rechtsbeistandskosten, verpflichtet. Außerdem wird der gesetzliche Handelszins nach Art. 6:119a zusammen mit 6:120 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches über die sodann ausstehende Summe in Rechnung gestellt.

12.5      Die vom Käufer beglichenen Zahlungen dienen stets der Tilgung aller ausstehenden Zinsen und Kosten und danach der einklagbaren Rechnungen, die am längsten ausstehen, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Begleichung auf eine spätere Rechnung bezieht.

12.6      Der Zahlungsanspruch ist sofort fällig und zahlbar, wenn der Käufer für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder Vermögenswerte des Käufers gepfändet werden.

 

§ 13 Geheimhaltungspflicht

13.1      Der Käufer wird alle vertraulichen von MAEGIS im Rahmen des Vertrages dem Käufer zur Verfügung gestellten Informationen geheim halten. 

13.2      Dem Käufer ist bekannt, dass die zur Verfügung gestellte Software, Webseiten, Datensätze, Güter und anderes Material vertrauliche Informationen und/oder Betriebsgeheimnisse von MAEGIS oder deren Lizenzgeber enthalten können. Der Käufer verpflichtet sich, diese Software, Datensätze, Güter und das Material geheim zu halten, Dritten nicht bekannt zu geben oder zur Benutzung zu überlassen und ausschließlich für den Zweck zu benutzen, für den sie ihm zur Verfügung gestellt wurden. Unter Dritten werden auch verstanden, alle in der Organisation des Käufers tätigen Personen, die nicht notwendigerweise die Software, Webseiten, Datensätze, und/oder anderes Material benutzen müssen.

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt

14.1      MAEGIS bleibt Eigentümer all dessen, was sie kraft eines Vertrages dem Käufer geliefert hat, bis all ihre Forderungen hinsichtlich der Lieferung der Güter und der damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Käufers für Dienstleistungen vollständig erfüllt sind. Verrichtet MAEGIS im Rahmen dieses Vertrages vom Käufer zu erstattende Arbeiten, gilt der Eigentumsvorbehalt auch in Bezug auf die sich daraus ergebenden Forderungen. Außerdem gilt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf Forderungen, die MAEGIS gegenüber dem Käufer wegen schuldhafter Nichtleistung bei der Erfüllung der betreffenden Verträge erworben hat. Solange das Eigentum der gelieferten Güter nicht zum Käufer gewechselt ist, darf dieser die Güter nicht verarbeiten, außerhalb seiner Verfügungsgewalt bringen, veräußern oder verpfänden, oder einen anderen Dritten darauf ein Recht gewähren.

14.2      Der Käufer ermächtigt hiermit MAEGIS, sich Zugang zu den Räumen und/oder Fahrzeugen zu verschaffen und/oder diese zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Güter befinden, auf denen ein Eigentumsvorbehalt von MAEGIS ruht, und diese Güter an sich zu nehmen. MAEGIS ist berechtigt, diese Maßregel zu ergreifen, wenn der Käufer der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber MAEGIS nicht nachkommt oder wenn MAEGIS gute Gründe dafür hat, fürchten zu müssen, dass der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird. Die mit dem Zurückholen verbundenen Kosten gehen zulasten des Käufers.

14.3      Der Käufer ist verpflichtet, alle Güter, auf denen ein Eigentumsvorbehalt von MAEGIS ruht, unter Wahrung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt auf eigene Kosten zu versichern.

14.4      Nach einer eventuellen Rücknahme der Güter wird dem Käufer der Marktwert gutgeschrieben, maximal der Betrag des ursprünglichen Kaufpreises, abzüglich der Kosten, die MAEGIS durch die Rücknahme entstanden sind, dies unterliegt ausschließlich der Beurteilung von MAEGIS.

 

§ 15 Geistiges Eigentum

15.1      Das geistige Eigentum aller kraft eines Vertrages oder der von MAEGIS gelieferten oder zur Verfügung gestellten Güter oder Dienstleistungen bleibt Besitz von MAEGIS oder desjenigen, von dem MAEGIS die betreffenden Rechte herleitet. 

15.2      MAEGIS hat das Recht, gemessene und registrierte Daten, Angaben und Informationen in anonymisierter Form für Analysen, Statistiken und Veröffentlichungen frei zu benutzen.

 

§ 16 Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten

16.1      Diese Bedingungen, jedweder Vertrag und alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder jedwedem Vertrag, dem Zustandekommen oder der Ausführung dessen ergeben beziehungsweise damit zusammenhängen, unterliegen dem niederländischen Recht. 

16.2      Der Richter im Arrondissement Overijssel ist unter Ausschluss anderer Richter befugt, Rechtsstreitigkeiten, die aus Anlass (der Ausführung) jedweden Vertrages zwischen MAEGIS und dem Käufer entstehen sollten, zur Kenntnis zu nehmen, genauso wie Rechtsstreitigkeiten bezüglich dieser Bedingungen, ebenfalls für die Erwirkung einstweiliger Verfügungen, sofern MAEGIS es nicht vorzieht, die Rechtsstreitigkeit einem anderen befugten Richter vorzulegen.